Die Tierärztliche Vorprüfung ist der erste Prüfungsblock im deutschen Tiermedizinstudium. Sie wird nach der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten in zwei Teilen abgelegt: dem naturwissenschaftlichen Abschnitt mit Physik, Chemie, Zoologie und Botanik sowie dem anatomisch-physiologischen Abschnitt mit Anatomie, Histologie, Physiologie, Biochemie und Tierzucht.
Deutscher Prüfungsrechtsbegriff; die Vorsilbe „vor-“ markiert die dem Hauptexamen vorgelagerte Prüfung, der Beiname Physikum stammt von griechisch physis „Natur“.
Vorphysikum, Physikum
preliminary veterinary examination
Sie zerfällt in zwei Blöcke. Der naturwissenschaftliche Abschnitt umfasst nach § 19 der TAppV Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes, Chemie, Zoologie sowie Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen; diese Prüfungen sollen bis zum Ende des ersten Studienjahres abgelegt sein. Der anatomisch-physiologische Abschnitt bringt Anatomie, Histologie und Embryologie, Physiologie, Biochemie sowie Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung. Im Studentenjargon heißen die beiden Teile „Vorphysikum“ und „Physikum“, amtlich ist nur der Begriff Tierärztliche Vorprüfung.
Vor der Zulassung zu den einzelnen Fächern verlangen die §§ 20 und 23 TAppV Nachweise über die zugehörigen Pflichtveranstaltungen, also die üblichen Testate aus Praktiken und Übungen. Jedes Fach darf nach § 17 TAppV zweimal wiederholt werden, frühestens drei Wochen nach dem Fehlversuch; danach ist es endgültig nicht bestanden, und das gilt bundesweit. In der Praxis kostet schon ein einzelner Fehlversuch oft ein halbes Jahr, weil die Fakultäten ihre Prüfungstermine an den Semesterrhythmus koppeln.
Wer sein Tiermedizinstudium in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien oder im Baltikum begonnen hat, legt dort die jeweiligen Landesprüfungen ab. Ein Studientransfer nach Deutschland ist rechtlich vorgesehen: § 65 TAppV erlaubt die Anrechnung von Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums und die Anerkennung dort abgelegter Prüfungen, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Über den Antrag entscheidet nach § 66 TAppV die Universität des Landes, an der der Bewerber eingeschrieben oder zugelassen ist oder sich beworben hat; der Antrag ist zusammen mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Freie Plätze in höheren Fachsemestern sind an den fünf deutschen Bildungsstätten knapp, und die Entscheidung über den Umfang der Anrechnung liegt bei der jeweiligen Fakultät.
Die Vorprüfung ist keine Formsache, die man nebenbei mitnimmt. In der Praxis kommt niemand in die klinischen Fächer der Tierärztlichen Prüfung, ohne sie abgeschlossen zu haben. Anders als in der Humanmedizin gibt es außerdem keine bundesweit zentral gestellten Aufgaben.
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