Drittstaat ist im EU-Recht jeder Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Für die Anerkennung von Arztdiplomen wird die Schweiz über das Freizügigkeitsabkommen wie ein EU-Staat behandelt. Serbien, Bosnien und Herzegowina oder das Vereinigte Königreich gelten dagegen als Drittstaaten.
Deutscher Verwaltungsbegriff aus dem Europarecht, Lehnübersetzung von „third country“.
Nicht-EU-Staat
third country
Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Ausbildungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat erworben wurden. Fällt ein Diplom aus diesem Rahmen, entfällt die automatische Anerkennung vollständig. Dann greift nationales Recht, in Deutschland § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung mit der Gleichwertigkeitsprüfung und, bei fehlender Gleichwertigkeit, der Kenntnisprüfung über den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Der Weg dauert länger und kostet mehr.
Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta, Lettland, Litauen, Estland, Polen, die Slowakei und Tschechien sind EU-Mitglieder, ihre Medizinabschlüsse stehen in Anhang V der Richtlinie. Serbien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Albanien und das Kosovo gehören nicht dazu. Wer dort studiert, bekommt fachlich eine vollwertige Ausbildung, muss in Deutschland aber den längeren Anerkennungsweg gehen. Das Vereinigte Königreich ist seit dem Austritt aus der EU ebenfalls Drittstaat, weshalb britische Abschlüsse seit 2021 nicht mehr automatisch anerkannt werden.
Österreich prüft Drittstaatsdiplome über die Österreichische Ärztekammer in einem eigenen Verfahren mit inhaltlicher Prüfung und verlangt zusätzlich Deutschkenntnisse sowie die Eintragung in die Ärzteliste. In der Schweiz entscheidet die MEBEKO: EU- und EFTA-Diplome werden über das Freizügigkeitsabkommen direkt anerkannt, Drittstaatsdiplome nur auf Gleichwertigkeit geprüft, wobei häufig die eidgenössische Prüfung bleibt. Indirekt anerkannt werden kann ein Drittstaatsdiplom, das zuvor bereits in einem EU- oder EFTA-Staat anerkannt wurde.
Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. November 2026 in Kraft. Für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen mit Drittstaatsqualifikation wird die Kenntnisprüfung dann zum Regelweg, statt zuerst umfangreiche Unterlagen zu vergleichen. Der partielle Berufszugang bleibt auf EU- und EWR-Qualifikationen beschränkt. Wartezeiten auf Prüfungstermine bleiben, und die Berufserlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung ist weiterhin nur eine befristete Zwischenlösung. Wie das im eigenen Bundesland umgesetzt wird, klärt die zuständige Behörde.
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