Deutschkenntnisse sind eine eigenständige Voraussetzung der ärztlichen Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Bundesärzteordnung. Die Gesundheitsministerkonferenz legte 2014 als Maßstab allgemeinsprachlich das Niveau B2 und fachsprachlich das Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens fest. Umgesetzt wird das von den Bundesländern.
Deutscher Verwaltungsbegriff; die Niveaustufen B2 und C1 stammen aus dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats.
Sprachnachweis Approbation, Sprachkenntnisse für Ärzte, B2-Nachweis
German language requirements for medical licensure
Das Gesetz spricht nur von den für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache. Konkretisiert hat das die 87. Gesundheitsministerkonferenz am 26. und 27. Juni 2014 mit einem Eckpunktepapier: allgemeinsprachlich mindestens B2, fachsprachlich mindestens C1. Der B2-Nachweis kommt aus einem Sprachzertifikat, das C1-Niveau wird in einer Fachsprachprüfung überprüft. Diese besteht nach dem Eckpunktepapier aus drei Teilen zu je 20 Minuten: Arzt-Patienten-Gespräch, schriftliche Dokumentation und Arzt-Arzt-Gespräch. Geprüft wird von mindestens zwei Prüfern, von denen die Hälfte Ärzte sein sollen. Bewertet wird die Sprache, nicht das medizinische Fachwissen.
Der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz ist kein Gesetz. Umgesetzt wird er von den Ländern, meist durch Übertragung der Prüfung auf die Landesärztekammer, in einigen Ländern durch die Behörde selbst. Daraus folgen spürbare Unterschiede: Die Gebühr liegt in Baden-Württemberg bei 420 Euro je Versuch, in Brandenburg bei 487 Euro. Manche Länder akzeptieren neben der Kammerprüfung auch Zertifikate privater Anbieter, andere nur nach Rücksprache mit der Behörde. Auch die Ausnahmen sind uneinheitlich: Wer ein deutschsprachiges Studium abgeschlossen hat, zehn Jahre deutschsprachige Schulbildung oder eine dreijährige deutschsprachige Berufsausbildung nachweist, wird häufig befreit. Wartezeiten auf einen Prüfungstermin von mehreren Monaten sind nicht selten.
Die Sprachvoraussetzung gilt unabhängig davon, ob der Abschluss aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder Serbien stammt. Die automatische Anerkennung des Diploms nach Artikel 21 der Richtlinie 2005/36/EG erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die Sprache. In einigen Ländern, etwa Hamburg und Hessen, sind die Anforderungen für Ärzte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz reduziert. Wer in Deutschland Abitur gemacht und danach in Ungarn studiert hat, wird meist befreit, muss die Schulzeugnisse aber vorlegen. Verlässlich ist nur die Auskunft der Approbationsbehörde des Ziellandes, und die kann sich beim Wechsel des Bundeslandes ändern.
Ein C1-Zertifikat aus einem Sprachinstitut ersetzt die Fachsprachprüfung nicht. Und ein bestandener Sprachtest allein führt nicht zur Approbation. Ohne ihn geht es allerdings auch nicht weiter.
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