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Ratgeber

Regress für Ärzte: Was die Bagatellgrenze 300 € im HiB-Entwurf ändert

Regress für Ärzte: Was die Bagatellgrenze 300 € im HiB-Entwurf ändert

05.11.2026

7 Min. Lesezeit

Aktualisiert am 5. November 2026

Das Wichtigste in Kürze+
  • Der Referentenentwurf des HiB vom 3. November 2026 sieht für Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlich verordneter Leistungen eine Bagatellgrenze von 300 € vor.
  • Die Grenze soll je Betriebsstättennummer, Krankenkasse und Quartal gelten, und das Bundesgesundheitsministerium erwartet rund 70 % weniger Prüfverfahren.
  • Die Gesamtentlastung von 100,83 Mio. € vor 2030 und 182,39 Mio. € ab 2030 gilt für alle Gruppen, nicht allein für Ärzte.
  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beziffert Rückforderungen auf durchschnittlich 40 bis 50 € bei Verfahrenskosten von über 300 €.
  • Praxen sind im Schnitt 61 Tage im Jahr mit Bürokratie beschäftigt, und das Gesetz ist bisher nur ein Entwurf.

Regress für Ärzte soll seltener werden: Der Referentenentwurf des Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetzes (HiB) sieht eine Bagatellgrenze von 300 € vor. Das Bundesgesundheitsministerium unter Carsten Linnemann erwartet, dass rund 70 % der bisherigen Prüfverfahren wegfallen. Beschlossen ist nichts.

Die große Entlastungssumme von 182 Mio. € pro Jahr betrifft Ärzte dagegen nur am Rand. Für Praxen, die zugleich auf die Honorarkürzungen der GKV-Finanzreform schauen, zählt vor allem die neue Grenze.

Was ändert der Entwurf beim Regress für Ärzte?

Der Referentenentwurf des HiB vom 3. November 2026 führt für Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlich verordneter Leistungen eine Geringfügigkeitsgrenze von 300 € ein. Unterhalb dieses Betrags sollen Krankenkassen keine Prüfung beantragen. Die Grenze soll je Betriebsstättennummer, Krankenkasse und Quartal gelten und in § 106b SGB V verankert werden.

Die Prüfvereinbarungen zwischen Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen müssten die Grenze künftig verpflichtend enthalten. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet damit, dass rund 70 % der bisherigen Verfahren entfallen. Nina Warken, Vorgängerin von Minister Linnemann, hatte diese Größenordnung schon im März genannt.

Warum so viele Fälle? Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nennt durchschnittliche Rückforderungen von 40 bis 50 € bei Verfahrenskosten von über 300 €. Ein Verfahren kostet also grob das Sechs- bis Siebeneinhalbfache dessen, was es einbringt (eigene Rechnung). Das Ministerium kalkuliert für die Kassen rund 3 Mio. € Mehrbelastung pro Jahr, hält die Regelung aber für kostenneutral, weil aufwendige Verfahren wegfallen. Neu ist die Idee nicht. Schon das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz sah eine Bagatellgrenze vor, sie scheiterte mit dem Ende der Ampel-Koalition.

Wie läuft ein Regress bei Ärzten heute ab?

Ein Regress entsteht heute in Deutschland, wenn die Prüfungsstelle nach § 106 SGB V unwirtschaftliches Verhalten feststellt und eine Nachforderung festsetzt. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen vereinbaren die Regeln auf Landesebene. Geprüft wird statistisch oder im Einzelfall, auf Antrag einer Krankenkasse oder von Amts wegen.

Die Fristen sind lang. Von Amts wegen darf bei verordneten Leistungen bis zwei Jahre nach Ende des Verordnungsjahres geprüft werden. Bei statistischen Prüfungen muss bei erstmaliger Auffälligkeit zunächst eine Beratung stehen, im Einzelfall gilt das nicht. Die Nachforderung ist auf die Differenz zwischen wirtschaftlicher und tatsächlich verordneter Leistung begrenzt. Gegen den Bescheid können Ärzte Widerspruch beim Beschwerdeausschuss einlegen und danach vor das Sozialgericht ziehen.

Für wen gilt die Bagatellgrenze 300 € im Regress?

Die Bagatellgrenze von 300 € beträfe in Deutschland vor allem niedergelassene Vertragsärzte und Praxen, die Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel verordnen. Angestellte Klinikärzte sind nicht das Ziel der Regelung. Sie bezieht sich auf verordnete Leistungen nach § 106b SGB V, nicht auf die Honorarabrechnung.

Umstritten ist der Bezugspunkt. Eine große Gemeinschaftspraxis teilt sich die 300 € je Betriebsstätte, ein Einzelarzt hat sie allein. Bei fünf Ärzten blieben rechnerisch 60 € pro Kopf und Kasse im Quartal. Der Hausärzteverband will die Grenze deshalb an die lebenslange Arztnummer knüpfen. Die KBV fordert ebenfalls einen Bezug auf den einzelnen Arzt, will alle Formen der Unwirtschaftlichkeit einbeziehen und hält die bisherige 30-€-Grenze in der Abrechnungsprüfung nach § 106d SGB V für zu niedrig.

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Wie viel Bürokratie spart das Gesetz Ärzten wirklich?

Das HiB entlastet laufend um 100,83 Mio. € pro Jahr vor 2030 und um 182,39 Mio. € ab 2030, gerechnet über Wirtschaft, Verwaltung und Bürger. Ein eigener Betrag für Ärzte fehlt im Entwurf von 2026. Die Summe ist deshalb keine Ersparnis der Praxen.

Die oft zitierten Zahlen führen in die Irre, sobald man sie aufschlüsselt:

Posten im EntwurfVor 2030 pro JahrAb 2030 pro Jahr
Gesamtentlastung100,83 Mio. €182,39 Mio. €
Wirtschaftrund 86,6 Mio. €94,3 Mio. €
davon Hilfsmittelbereichnahezu 73 Mio. €keine Angabe
Verwaltungrund 15 Mio. €rund 88,4 Mio. €
Bürokratiekosten aus Informationspflichtenrund 62 Mio. €rund 70 Mio. €

Der Sprung ab 2030 kommt fast nur aus der Verwaltung. Grund ist eine Datenübermittlung der Finanzämter an die Krankenkassen. In Praxen landet davon nichts. Für die Wirtschaft ohne Hilfsmittel bleiben knapp 14 Mio. € im Jahr. Selbst wenn diese Summe komplett an die rund 192.000 Ärzte und Psychotherapeuten im KV-System ginge, wären das gut 70 € pro Kopf (eigene Schätzung).

Dem steht eine Last anderer Größenordnung gegenüber. Praxen sind im Schnitt 61 Tage im Jahr mit Bürokratie beschäftigt. Der Marburger Bund befragte 2024 mehr als 9.600 angestellte Ärzte, sie verbringen rund drei Stunden täglich mit Verwaltung und Organisation. Daran ändert eine Regressgrenze wenig. Auch die Debatte über ärztliche Arbeitszeiten bleibt davon unberührt.

Wann kommt die Bagatellgrenze 300 € für Ärzte?

Ein Starttermin für die Bagatellgrenze von 300 € steht im November 2026 nicht fest. Das Bundesgesundheitsministerium führt das HiB als laufendes Verfahren mit Referentenentwurf vom 3. November 2026. Es folgen Stellungnahmen der Verbände, ein Kabinettsbeschluss sowie die Beratung in Bundestag und Bundesrat.

Das Verfahren läuft noch. Inhalte können sich also ändern. Das gilt besonders für den Bezug auf die Betriebsstätte, an dem der Hausärzteverband Anpassungen verlangt. Praxen sollten ihre Prüfbescheide bis dahin wie gewohnt behandeln.

Was zählt beim Regress für den Weg in die Niederlassung?

Für die spätere Niederlassung zählt der Regress als psychologische und finanzielle Größe. Bei der KBV-Befragung von 2022 nannten 42,4 % der Medizinstudenten Regressrisiken als Hemmnis, 65,5 % die Bürokratie und 52,6 % finanzielle Risiken. Die Grenze von 300 € trifft also nur einen Teil dieser Sorgen.

Nur rund 5 % der Medizinstudenten interessieren sich für eine Einzelpraxis. Regress bleibt ein Thema. Wer gründet, sollte drei Dinge kennen. Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz sieht in den ersten zwei Jahren nach Erstniederlassung statt finanzieller Sanktionen nur Beratung vor, das gilt allerdings für Verordnungsprüfungen und nicht für Einzelfälle. Praxisbesonderheiten wie Pflegeheimpatienten erkennen allein die Prüfgremien an. Und saubere Dokumentation entscheidet oft. Wie sich die Frage nach Niederlassung oder Anstellung im Ländervergleich stellt, hängt stark vom Gesundheitssystem ab. Mit Blick auf den drohenden Hausarztmangel bis 2040 ist jede kleine Entlastung politisch gewollt.

Internationaler Blick: Wie prüfen andere Länder Ärzte auf Regress?

Die Schweiz, Österreich und Frankreich kontrollieren das Verordnungsverhalten von Ärzten ebenfalls, setzen 2026 aber unterschiedlich an: mit statistischem Screening und Gerichtsschutz, mit ökonomischer Verschreibweise und Vorabbewilligung oder mit Zielvorgaben. Die Unterschiede betreffen vor allem den Zeitpunkt der Kontrolle und die Frage, wer etwas beweisen muss.

LandMaßstabInstrumentFolge
SchweizWZW, Art. 32 und 56 KVGScreening, danach EinzelfallprüfungRückforderung
ÖsterreichRöV 2024Kassenprüfung, ErstattungskodexHinweis, Schadenersatz
FrankreichArt. L. 162-1-15Zielvorgabe oder Vorabgenehmigungbis 6 Monate Genehmigungspflicht

In der Schweiz müssen Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Der Verband santésuisse ermittelt auffällige Ärzte per Regressionsmodell auf Basis der Branchendaten. Das Bundesgericht zog im Dezember 2023 eine klare Linie: Ein Index von 144 Punkten beweist allein keine Überarztung. Eine Rückforderung von rund 267.000 Franken für 2017 hob es auf, die Versicherer bleiben beweispflichtig. Das schützt Ärzte stärker als die deutsche Praxis, in der sie bei einem offensichtlichen Missverhältnis selbst wirtschaftliches Handeln belegen müssen.

Österreich steuert früher. Die seit 1. Januar 2024 geltenden Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise verlangen das günstigste geeignete Mittel, Präparate der gelben Box brauchen in der Regel eine Bewilligung des chefärztlichen Dienstes. Im Wiener Gesamtvertrag werden Ärzte bei Mehrkosten zuerst auf den Verstoß hingewiesen, Beanstandungen sind nur neun Monate möglich. Deutlich kürzer als in Deutschland.

Frankreich greift zur Verhaltenssteuerung. Die Assurance maladie wählte 2025 rund 500 Hausärzte mit auffällig vielen Krankschreibungen aus. Sie erhalten Zielvorgaben, wer ablehnt, muss Krankschreibungen bis zu sechs Monate vorab genehmigen lassen.

Was bedeutet der Regress-Entwurf für angehende Mediziner?

Für angehende Mediziner ist der Regress-Entwurf von 2026 ein Signal, kein Grund zur Studienentscheidung. Wer 2027 mit dem Medizinstudium beginnt, dürfte sich nach rund elf Jahren Studium und Weiterbildung frühestens gegen 2038 niederlassen (eigene Schätzung). Bis dahin ändern sich die Prüfregeln vermutlich noch mehrfach.

Das Signal zählt trotzdem. Die Politik reagiert, weil Praxen Nachwuchs brauchen. In Deutschland scheitern viele Bewerber allerdings schon am NC. Die Medizinerschmiede vermittelt deshalb NC-freie Medizinstudienplätze an 25+ Partneruniversitäten im Ausland, 500+ Studenten haben diesen Weg bereits genommen. Einen Überblick über Wege in das Medizinstudium ohne NC gibt es im Ratgeber. Über die Approbation führt der Weg danach auch in eine deutsche Kassenpraxis. Welche Universität zu dir passt, klärt die kostenlose Studienberatung der Medizinerschmiede.

Meinung des Autors

Ich halte die 300-€-Grenze für richtig und für überfällig. Wenn ein Verfahren über 300 € kostet, um 50 € zurückzuholen, ist das keine Kontrolle mehr, sondern Selbstbeschäftigung. Trotzdem stört mich die Art, wie das Gesetz verkauft wird. 182 Mio. € klingen nach einem Befreiungsschlag für Ärzte, tatsächlich steckt darin vor allem eine Datenleitung zwischen Finanzämtern und Krankenkassen. Als eidgenössisch anerkannter Zahnarzt, der in Bern lebt, finde ich das Schweizer Urteil von 2023 lehrreich: Dort muss der Versicherer die Überarztung beweisen. So viel Vertrauen wünsche ich mir auch in Deutschland.

Studienbewerbern, die ich täglich berate, würde ich die Regressdebatte nicht als Argument gegen den Arztberuf mitgeben. Ich habe 2015 mit 24 Jahren mein englischsprachiges Zahnmedizinstudium an der Medizinischen Universität Sofia begonnen und 2021 in Regelstudienzeit abgeschlossen, und der Berufsweg hängt für mich an der Entscheidung für das Fach, nicht an Prüfstatistiken. Wer Arzt werden will, sollte sich von Bürokratie nicht abschrecken lassen und später die Regeln kennen. Für die Generation, die heute anfängt, ist die Bagatellgrenze ein kleiner Anfang.

Fazit

Die Bagatellgrenze von 300 € ist eine vernünftige Korrektur, denn sie beendet Verfahren, die mehr kosten, als sie zurückholen. Mehr ist sie nicht. Sie gilt für Verordnungsprüfungen, sie steht bisher nur in einem Referentenentwurf, und ihr Bezug auf die Betriebsstätte benachteiligt große Praxen. Die Schlagzeile von 182 Mio. € Entlastung sagt über Ärzte wenig, weil der Großteil auf Hilfsmittel und Verwaltung entfällt. An 61 Bürokratietagen pro Praxis ändert das Gesetz kaum etwas. Entscheidend wird, was nach der Verbändebeteiligung übrig bleibt.

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Häufige Fragen zu Regress und Bagatellgrenze

Was ist ein Regress bei Ärzten?

Ein Regress ist eine Nachforderung an einen Vertragsarzt, wenn eine Prüfung unwirtschaftliche Verordnungen feststellt. Der Arzt zahlt die Differenz zwischen wirtschaftlicher und tatsächlich verordneter Leistung.

Gilt die Bagatellgrenze von 300 € schon?

Nein. Sie steht im Referentenentwurf vom 3. November 2026. Bundestag und Bundesrat haben das HiB noch nicht beraten, ein Starttermin ist nicht bekannt.

Gilt die Grenze pro Arzt?

Nach dem Entwurf nicht. Sie soll je Betriebsstättennummer, Krankenkasse und Quartal gelten. Der Hausärzteverband und die KBV fordern einen Bezug auf den einzelnen Arzt.

Sind Klinikärzte vom Regress betroffen?

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V richtet sich an die vertragsärztliche Versorgung. Für Kliniken enthält der Entwurf eigene Punkte, etwa den Wegfall des Extremkostenberichts.

Müssen Berufseinsteiger in der eigenen Praxis sofort zahlen?

Bei statistischen Verordnungsprüfungen steht bei erstmaliger Auffälligkeit zunächst eine Beratung. Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz nennt zwei Jahre ab Erstniederlassung ohne finanzielle Sanktion. Einzelfallprüfungen sind davon ausgenommen.

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Über den Autor

Marcel Kloos

Eidgenössisch anerkannter Zahnarzt und Gründer der Medizinerschmiede

Marcel Kloos gründete die Medizinerschmiede bereits im Auslandsstudium, seither wurden über 500 Studienplätze an 25+ Partneruniversitäten vermittelt. Der gebürtige Stuttgarter studierte Zahnmedizin von 2015 bis 2021 in Sofia und ist eidgenössisch anerkannter Zahnarzt.

Mit 24 Jahren begann er selbst als Späteinsteiger sein Studium – NC-frei, im englischsprachigen Programm der Medizinischen Universität Sofia. Diese Erfahrung prägt bis heute die Beratung: realistische Einschätzung der Chancen, klare Wege und Begleitung durch die gesamte Bürokratie.

Heute lebt er in Bern und führt die Medizinerschmiede hauptberuflich als Inhaber.

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