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Ratgeber

Österreich kürzt die ärztliche Basisausbildung ab August 2026 auf sechs Monate

Österreich kürzt die ärztliche Basisausbildung ab August 2026 auf sechs Monate

15.08.2026

18 Min. Lesezeit

Der Nationalrat in Wien hat am 7. Juli 2026 eine Novelle zum Ärztegesetz 1998 beschlossen, die den Berufseinstieg junger Ärztinnen und Ärzte in Österreich spürbar verkürzt: Die verpflichtende Basisausbildung, bislang neun Monate lang, dauert für alle, die ab dem 1. August 2026 beginnen, nur noch sechs Monate. Die Regelung ist als BGBl. I Nr. 65/2026 kundgemacht und gilt seit gut zwei Wochen.

Der Grund für die Kürzung liegt im Studium selbst. Im sechsten Studienjahr absolvieren österreichische Medizinstudierende das Klinisch-Praktische Jahr, kurz KPJ. Nach den Beratungen im Nationalrat besteht zwischen diesem KPJ und der Basisausbildung eine inhaltliche Überlappung von rund 50 Prozent. Statt diese Überlappung wie bisher in jedem Einzelfall auf Antrag anzurechnen, wird sie nun pauschal berücksichtigt – die individuelle KPJ-Anrechnung entfällt rückwirkend mit 1. Juni 2026.

Für deutsche Studieninteressenten ist das mehr als eine Nachricht aus dem Nachbarland. Österreich vergibt einen festen Anteil seiner Medizinstudienplätze an EU-Ausländer, und wer mit einem EU-Abschluss dort in die ärztliche Ausbildung einsteigen will, unterliegt derselben Regel. Dieser Artikel ordnet ein, was sich konkret ändert, wie der österreichische Ausbildungsweg insgesamt aufgebaut ist und wie er sich im Vergleich zu Deutschland, der Schweiz und Grossbritannien darstellt.

Was der Nationalrat am 7. Juli 2026 beschlossen hat

Grundlage der Änderung ist eine Regierungsvorlage der laufenden XXVIII. Gesetzgebungsperiode (XXVIII/I/532). Der Nationalrat nahm sie am 7. Juli 2026 mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen an. Kundgemacht wurde die Novelle als BGBl. I Nr. 65/2026.

Zwei Punkte betreffen die ärztliche Ausbildung unmittelbar:

  • Die Basisausbildung wird ab 1. August 2026 generell von neun auf sechs Monate verkürzt.
  • Die Möglichkeit, Zeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr auf die Basisausbildung anrechnen zu lassen, entfällt – rückwirkend mit 1. Juni 2026.

Die Novelle enthält weitere Punkte, die nicht die Ausbildung betreffen: die Aufhebung der Sonderfachbeschränkung für Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner rückwirkend mit 1. Juni 2026, den Anspruch auf eine kostenlose Erstkopie der Krankengeschichte, die Eintragung der Hausapotheken-Bewilligung in die Ärzteliste, die Verlängerung von Ausnahmen bei der Opioid-Substitutionsbehandlung bis Ende 2028 sowie eine um ein Jahr bis 30. Juni 2027 verlängerte Übergangsregelung für die Übermittlung von Gesundheitsdaten. Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte werden in das seit 2024 bestehende Qualitätssicherungssystem einbezogen.

Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig bezeichnete die Neuregelung im Plenum als wesentliche Vereinfachung und als „guten, aber nicht letzten Schritt“. Die Abgeordnete Juliane Bogner-Strauss (ÖVP) verwies auf die rund 50-prozentige inhaltliche Überlappung zwischen KPJ und Basisausbildung. Ralph Schallmeiner (Grüne) merkte an, dass andere Länder Ausbildungswege vereinfachten, während Österreich an einer zusätzlichen Ausbildungsstufe festhalte. Gerhard Kaniak (FPÖ) wies darauf hin, dass die Kürzung die Zahl der Ausbildungsplätze nicht erhöhe.

Wozu die Basisausbildung ursprünglich eingeführt wurde

Die Basisausbildung ist in § 6a Ärztegesetz 1998 verankert und in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) inhaltlich ausgestaltet. Sie ist nach der Definition der Österreichischen Ärztekammer der erste Teil der Ausbildung jeder Ärztin und jedes Arztes und dient dem Erwerb der klinischen Basiskompetenz.

Inhaltlich verlangt sie Erfahrung in chirurgischen und in konservativen Fachgebieten. Auch nach der Verkürzung bleibt es dabei, dass mindestens eine Rotation in einem chirurgischen und mindestens eine Rotation in einem konservativen Fachgebiet zu absolvieren ist; wer Zeiten in klinisch-diagnostischen Fächern einbringt, benötigt entsprechend zusätzliche Rotationen. Die konkreten Ausbildungsinhalte stehen in Anlage 33 der KEF und RZ-V 2015. Nachgewiesen wird der Abschluss über ein Rasterzeugnis; ein Logbuch kann ergänzend geführt werden.

Sie steht vor jeder weiteren Ausbildung

Die Basisausbildung ist keine Option, sondern Voraussetzung. Sowohl § 7 Ärztegesetz 1998 (Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin) als auch § 8 (Ausbildung in einem Sonderfach) setzen ihre erfolgreiche Absolvierung ausdrücklich voraus. Wer sie nicht abgeschlossen hat, kann die eigentliche Fachausbildung nicht beginnen.

Das Klinisch-Praktische Jahr und die 50-Prozent-Überlappung

Das KPJ ist der praktische Abschluss des österreichischen Diplomstudiums Humanmedizin. An der MedUni Wien umfasst es 48 Wochen durchgehende praktische Ausbildung und ist mit 60 ECTS bewertet. Es gliedert sich in drei Tertiale zu je 16 Wochen:

  • Tertial A – Innere Medizin und ihre Sonderfächer
  • Tertial B – Chirurgie und perioperative Fächer, wobei Anästhesiologie auf acht Wochen begrenzt ist
  • Tertial C – Wahlfach, wahlweise als ein Block von 16 Wochen oder als zwei Blöcke zu acht Wochen; nichtklinische Fächer sind auf acht Wochen begrenzt

Wer diese 48 Wochen absolviert hat, hat also bereits strukturiert in einem konservativen und in einem chirurgischen Fachgebiet gearbeitet – genau das, was die Basisausbildung verlangt. Aus dieser Deckungsgleichheit speist sich die im Nationalrat genannte Grössenordnung von rund 50 Prozent.

Von der Einzelanrechnung zur pauschalen Lösung

Bis zur Novelle liess sich diese Überlappung nur individuell geltend machen: Man stellte einen Antrag auf Anrechnung von KPJ-Zeiten, und die Behörde entschied im Einzelfall. Die Österreichische Ärztekammer weist für solche Verfahren eine Dauer von bis zu vier Monaten aus. Genau dieser Verwaltungsweg entfällt nun. Ab dem 1. August 2026 ist eine Antragstellung nicht mehr möglich; bereits eingebrachte Anträge gelten nach der Novelle als zurückgezogen, ohne dass die Antragstellenden etwas veranlassen müssen.

Fachlich betrachtet ist das ein Wechsel der Methode: Statt in jedem Einzelfall zu prüfen, wie viel KPJ auf die Basisausbildung angerechnet werden kann, wird die Anrechnung in die gesetzliche Regeldauer eingerechnet. Das Ergebnis für den Einzelnen ähnelt sich, der Weg dorthin ist deutlich kürzer.

Wer ab August 2026 sechs Monate absolviert – und wer nicht

Nach den FAQ der Österreichischen Ärztekammer (Stand 3. August 2026) gilt die sechsmonatige Basisausbildung für vier Fallgruppen:

  • Ärztinnen und Ärzte, die die Basisausbildung ab dem 1. August 2026 beginnen
  • Personen, die zwischen dem 29. März 2024 und dem 31. Juli 2026 zum Doktor der gesamten Heilkunde promoviert haben
  • Personen, die ihre Basisausbildung zwischen dem 1. September 2025 und dem 31. Juli 2026 begonnen haben
  • Personen, die einen Antrag auf KPJ-Anrechnung gestellt haben

Wer bis zum 1. August 2026 bereits sechs Monate absolviert hat und einer dieser Fallgruppen angehört, kann die Basisausbildung als abgeschlossen gewertet bekommen, sofern die geforderten Inhalte in chirurgischen und konservativen Fachgebieten bestätigt sind. Wer die vollen neun Monate bereits absolviert hat, hat die Basisausbildung ebenfalls abgeschlossen – eine rückwirkende Verkürzung oder Erstattung ist nicht vorgesehen. Für Anträge, die vor dem Stichtag eingebracht wurden und über die noch nicht entschieden ist, prüft die Behörde die Zugehörigkeit zu einer Fallgruppe.

Wichtig für alle, die aus dem Ausland kommen: Wer bereits im Ausland eine ärztliche Ausbildung begonnen hat, absolviert die österreichische Basisausbildung unabhängig davon im Ausmass von sechs Monaten. Für Ausbildungsstätten gilt, dass bestehende Anerkennungen im entsprechenden aliquoten Umfang weiter Gültigkeit haben.

Der österreichische Weg vom MedAT bis zum ius practicandi

Die Verkürzung lässt sich nur einordnen, wenn man den gesamten Weg kennt. Er beginnt mit dem Aufnahmeverfahren.

Zugang über den MedAT

Für das Studienjahr 2026/27 meldeten sich nach Angaben der Medizinischen Universität Innsbruck bis Ende März 2026 insgesamt 16.880 Personen zum gemeinsamen Aufnahmetest an, nach 15.668 im Jahr zuvor. Der Test fand am 3. Juli 2026 statt. Zur Verfügung stehen 1.950 Studienplätze, 50 mehr als im Vorjahr: 784 in Wien, 430 in Innsbruck, 406 in Graz und 330 an der JKU Linz, die ausschliesslich Humanmedizin anbietet. Mindestens 75 Prozent der Humanmedizin-Plätze sind für Bewerber mit österreichischem Reifezeugnis reserviert, mindestens 95 Prozent für EU-Bürger und Gleichgestellte.

Studium, KPJ, Basisausbildung, Fachausbildung

Das Diplomstudium Humanmedizin umfasst zwölf Semester und endet mit dem Titel Dr. med. univ. Das KPJ liegt im sechsten Studienjahr, also im elften und zwölften Semester. Danach folgt die Basisausbildung, seit 1. August 2026 sechs Monate. Erst dann beginnt die eigentliche Fachausbildung, und hier gibt es zwei Wege:

  • Allgemein- und Familienmedizin: Seit 1. Juni 2026 gilt der neue Titel Fachärztin beziehungsweise Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin. Nach § 7 Ärztegesetz 1998 dauert diese Ausbildung im Anschluss an die Basisausbildung mindestens 51 Monate, davon mindestens 33 Monate Sonderfach-Grundausbildung und mindestens 18 Monate Schwerpunktausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien. Sie ersetzt die frühere, 42 Monate dauernde Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
  • Sonderfach: Nach § 8 Ärztegesetz 1998 dauert die Ausbildung in einem Sonderfach nach der Basisausbildung mindestens 63 Monate, gegliedert in Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung, abgeschlossen mit der Facharztprüfung.

In Summe verkürzt die Novelle den Weg bis zum Facharzttitel damit von 60 auf 57 Monate in der Allgemein- und Familienmedizin und von 72 auf 69 Monate in den Sonderfächern. Die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit, das ius practicandi, setzt den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Ausbildung samt Prüfung und die Eintragung in die Österreichische Ärzteliste voraus.

Internationaler Vergleich: Vom Abschluss zur eigenverantwortlichen Tätigkeit

Österreich gehört zu den wenigen europäischen Ländern, die zwischen Studienabschluss und Fachausbildung eine eigene, gesetzlich vorgeschriebene Zwischenstufe kennen. Deutschland und die Schweiz haben eine solche Stufe nicht, Grossbritannien hat sie in ausgeprägterer Form.

LandStudienabschlussPflichtphase danachVolle BerufsberechtigungFachausbildung
ÖsterreichDr. med. univ. nach zwölf Semestern, KPJ (48 Wochen) im sechsten JahrBasisausbildung, seit 1.8.2026 sechs statt neun Monate (§ 6a ÄrzteG 1998)ius practicandi nach abgeschlossener Fachausbildung und Eintragung in die ÄrztelisteAllgemein- und Familienmedizin mind. 51 Monate (§ 7), Sonderfach mind. 63 Monate (§ 8)
DeutschlandÄrztliche Prüfung nach Regelstudienzeit inklusive Praktischem Jahrkeine – der Arzt im Praktikum wurde zum 1. Oktober 2004 abgeschafftApprobation unmittelbar nach bestandener ärztlicher Prüfungzum Beispiel Allgemeinmedizin 60 Monate nach Muster-Weiterbildungsordnung 2018
SchweizEidgenössisches Arztdiplom nach der eidgenössischen Prüfungkeine – direkter Einstieg als Assistenzärztin oder Assistenzarztselbstständige Berufsausübung erst mit eidgenössischem Weiterbildungstitel45 Weiterbildungsprogramme des SIWF, in der Regel mindestens fünf bis sechs Jahre
GrossbritannienPrimary Medical Qualification der Medical SchoolFoundation Programme aus F1 und F2, insgesamt zwei Jahrefull registration beim GMC erst nach den zwölf Monaten F1, davor nur provisional registrationSpecialty Training im Anschluss an das Foundation Programme

Was die Tabelle zeigt

Deutschland hat den Schritt, den Österreich jetzt teilweise geht, vor mehr als zwei Jahrzehnten vollständig vollzogen: Der 18-monatige Arzt im Praktikum entfiel zum 1. Oktober 2004, seither erhalten Absolventen die Vollapprobation direkt nach der ärztlichen Prüfung und können unmittelbar als Assistenzarzt in die Weiterbildung eintreten. Die Schweiz kennt eine solche Vorstufe ebenfalls nicht; wer das eidgenössische Arztdiplom besitzt, kann unselbstständig in Spital oder Praxis arbeiten und beginnt sofort eines der 45 Weiterbildungsprogramme des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung.

Grossbritannien steht am anderen Ende: Dort ist die Übergangsphase mit zwei Jahren länger als die österreichische Basisausbildung, und sie ist rechtlich schwerer gewichtet. Wer die Medical School verlässt, erhält zunächst nur eine provisional registration, die ausschliesslich zur Tätigkeit in einem anerkannten F1-Posten berechtigt. Die volle Registrierung beim General Medical Council folgt erst nach den zwölf Monaten F1 und muss eigens beantragt werden; ohne sie darf F2 nicht angetreten werden. Gemessen daran liegt Österreich nach der Novelle etwa in der Mitte zwischen dem deutsch-schweizerischen Modell ohne Brückenphase und dem britischen Zwei-Jahres-Modell.

Was deutsche Studierende und EU-Absolventen daraus mitnehmen

Die Regelung betrifft nicht nur Österreicher. Sie betrifft jeden, der mit einem in der EU erworbenen Medizinabschluss in Österreich in die ärztliche Ausbildung einsteigen will – also auch deutsche Staatsangehörige, die in Österreich, in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat studiert haben.

Die Grundlage: Richtlinie 2005/36/EG

Die Anerkennung ärztlicher Abschlüsse innerhalb der EU richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Artikel 24 legt die Mindestanforderungen an die ärztliche Grundausbildung fest: mindestens fünf Jahre Studium und mindestens 5.500 Stunden theoretische und praktische Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität. Erfüllt ein Abschluss diese Anforderungen und ist er in Anhang V der Richtlinie gelistet, wird er in den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt – ohne inhaltliche Einzelprüfung des Curriculums.

Artikel 28 regelt ergänzend die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin: mindestens drei Jahre Vollzeit, davon mindestens sechs Monate in einem zugelassenen Krankenhaus und mindestens sechs Monate in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem Zentrum der primärärztlichen Versorgung. Die österreichischen 51 Monate und die deutschen 60 Monate liegen damit deutlich über dem europäischen Mindestmass.

Anerkennung ist nicht gleich Berufszulassung

Die Österreichische Ärztekammer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation und die Eintragung in die Österreichische Ärzteliste zwei verschiedene Vorgänge sind. Die Anerkennung bestätigt die Qualifikation; erst die Eintragung in die Ärzteliste berechtigt zur Berufsausübung in Österreich. Nachweise wie Strafregisterbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung und ärztliches Gesundheitszeugnis dürfen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

Praktisch bedeutet das für Absolventen mit EU-Diplom: Der Abschluss selbst wird anerkannt, die österreichische Basisausbildung ersetzt er nicht. Wer in Österreich eine Fachausbildung anstrebt und noch keinen anerkannten Facharzttitel besitzt, absolviert die Basisausbildung – seit dem 1. August 2026 eben in sechs statt neun Monaten. Umgekehrt gilt: Wer bereits einen in Anhang V gelisteten Facharzttitel besitzt, geht diesen Weg nicht, weil auch der Facharzttitel automatisch anerkannt wird.

Weil die Details vom einzelnen Abschluss, vom Studienland und vom angestrebten Fach abhängen, lohnt sich eine individuelle Einordnung. Genau das schauen wir uns gemeinsam an – du kannst dich dazu jederzeit kostenlos beraten lassen.

Wartezeiten, Ausbildungsplätze und was die Reform offenlässt

Die Kürzung fällt in eine Debatte, die in Österreich seit Jahren geführt wird. Im Mai 2026 wiesen die Studierendenvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck, der JKU Linz und der Karl Landsteiner Privatuniversität Krems in einer gemeinsamen Aussendung darauf hin, dass Absolventinnen und Absolventen bis zu zwei Jahre auf einen Platz in der Basisausbildung warten. In derselben Aussendung wird angeführt, dass rund 20 Prozent der österreichischen Medizinabsolventen ins Ausland gehen und etwa ein Drittel der praktizierenden Ärzteschaft über 55 Jahre alt ist.

Die Österreichische Ärztekammer weist für 2024 insgesamt 52.005 Ärztinnen und Ärzte in Österreich aus, ein Plus von 2,7 Prozent gegenüber 2023, darunter 29.385 Fachärztinnen und Fachärzte sowie 12.882 Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner. Nach Kammerangaben wird rund ein Drittel derjenigen, die in Österreich Medizin studieren, im Land nie versorgungswirksam – sei es, weil sie in ihre Herkunftsländer zurückkehren, in andere Staaten wechseln oder einen nichtärztlichen Weg einschlagen.

Die Novelle setzt an der Dauer an, nicht an der Zahl der Plätze. Genau das war auch der Kern der Debatte im Nationalrat. Wer drei Monate früher in die Fachausbildung eintritt, gibt seinen Platz in der Basisausbildung ebenfalls drei Monate früher frei – rechnerisch erhöht das den Durchsatz, ohne dass eine einzige Stelle geschaffen werden muss. Ob dieser Effekt die beobachteten Wartezeiten spürbar verkürzt, wird sich erst in den kommenden Ausbildungsjahrgängen zeigen.

Für Studieninteressenten ist die Botschaft dennoch klar: Der Abstand zwischen Studienabschluss und dem Punkt, an dem man in seinem Wunschfach ankommt, wird in Österreich kürzer. Wer das Medizinstudium in Europa plant, sollte diese Nachlaufzeiten von Anfang an mitdenken – sie unterscheiden sich zwischen den Ländern deutlich mehr als die Studiendauer selbst, die durch Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG europaweit auf mindestens fünf Jahre und 5.500 Stunden normiert ist.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 14. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall; massgeblich sind stets die geltenden Fassungen des Ärztegesetzes 1998, der ÄAO 2015 und die Auskünfte der zuständigen Stellen.

Meinung des Autors

Ich habe selbst im EU-Ausland studiert, in Sofia, und arbeite heute als Zahnarzt in Bern. Zwei Grenzübertritte, zwei Anerkennungsverfahren – und beide Male war nicht das fachliche Niveau die Hürde, sondern die Frage, welches Formular wann bei welcher Stelle liegt. Deshalb lese ich diese Novelle vor allem als eine Nachricht über Verwaltung, nicht über Medizin.

Was mir daran gefällt, ist die Methode. Bisher musste jeder Einzelne beantragen, dass sein KPJ angerechnet wird, und bis zu vier Monate auf einen Bescheid warten – für einen Sachverhalt, der bei allen Antragstellern praktisch identisch war. Wenn eine Überlappung strukturell bei rund der Hälfte liegt, dann ist es ehrlicher und effizienter, sie einmal ins Gesetz zu schreiben, als sie tausendfach einzeln zu prüfen. Das ist gute Gesetzgebungshygiene.

Zugleich würde ich niemandem raten, aus dieser Meldung ein Argument für oder gegen ein bestimmtes Studienland zu basteln. Drei Monate sind bei einem Berufsweg, der vom Studienbeginn bis zum Facharzttitel gut zwölf Jahre umfasst, keine strategische Grösse. Viel wichtiger finde ich, was die Meldung nebenbei sichtbar macht: Die Wege vom Diplom zur eigenverantwortlichen Tätigkeit sind in Europa sehr unterschiedlich organisiert, obwohl das Diplom selbst dank Richtlinie 2005/36/EG überall automatisch anerkannt wird. In Deutschland und der Schweiz fängt man direkt an, in Grossbritannien schiebt sich ein volles Zweijahresprogramm dazwischen, in Österreich jetzt ein halbes Jahr.

Genau diese Unterschiede sind der Grund, warum ich seit Jahren dafür plädiere, den Blick früh über die Landesgrenze zu heben. Als wir mit der Medizinerschmiede angefangen haben, gab es kaum jemanden, der auf YouTube in fast täglichen Videos und Interviews mit echten Studierenden im Ausland offen gezeigt hat, wie so ein Weg tatsächlich aussieht – inklusive Anerkennung, Rückkehr und Berufseinstieg. Diese Transparenz hat mehr Menschen zum Arztberuf gebracht, als jede Verkürzung einer Ausbildungsstufe es je könnte.

Und noch ein Punkt, der mir wichtig ist: Dass Österreich zwei Jahrzehnte nach Deutschland an derselben Stelle nachjustiert, zeigt kein Versagen, sondern einen normalen Lernvorgang zwischen Nachbarländern. Systeme schauen aufeinander, übernehmen, was funktioniert, und behalten, was ihnen wichtig ist. Wer sich für ein Studium im europäischen Ausland entscheidet, bewegt sich in genau diesem Raum – und profitiert davon, dass die Regeln immer ähnlicher werden.

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Zusammenfassung

  • Die verpflichtende Basisausbildung in Österreich dauert seit dem 1. August 2026 sechs statt neun Monate; Grundlage ist BGBl. I Nr. 65/2026.
  • Der Nationalrat beschloss die Novelle zum Ärztegesetz 1998 am 7. Juli 2026 mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen.
  • Die individuelle Anrechnung des Klinisch-Praktischen Jahres auf die österreichische Basisausbildung entfällt rückwirkend mit 1. Juni 2026 und ist in der neuen Regeldauer eingerechnet.
  • Der Weg zum Facharzttitel verkürzt sich in Österreich auf 57 Monate in der Allgemein- und Familienmedizin und auf 69 Monate in den Sonderfächern.
  • Auch wer einen EU-Abschluss mitbringt, absolviert die österreichische Basisausbildung in sechs Monaten; der Abschluss selbst wird nach Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt.

Mit BGBl. I Nr. 65/2026 dauert die österreichische Basisausbildung seit 1. August 2026 sechs statt neun Monate. Der Weg zum Facharzttitel verkürzt sich damit auf 57 Monate in der Allgemein- und Familienmedizin und auf 69 Monate in den Sonderfächern. Die individuelle Anrechnung des Klinisch-Praktischen Jahres entfällt rückwirkend mit 1. Juni 2026 – sie ist in der neuen Regeldauer bereits eingepreist.

Inhaltlich bleibt alles Wesentliche bestehen: mindestens eine Rotation im chirurgischen und eine im konservativen Bereich, Nachweis über das Rasterzeugnis, Basisausbildung als Voraussetzung für § 7 und § 8 Ärztegesetz 1998. Geändert hat sich die Dauer und der Verwaltungsweg, nicht der Anspruch. Für Absolventen mit EU-Diplom ändert die Novelle nichts an der automatischen Anerkennung nach Richtlinie 2005/36/EG – wohl aber an der Zeit, die zwischen Anerkennung und Fachausbildung liegt.

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Häufige Fragen zur verkürzten Basisausbildung in Österreich

Ab wann gilt die verkürzte Basisausbildung in Österreich?

Die generelle Verkürzung von neun auf sechs Monate gilt ab dem 1. August 2026. Beschlossen wurde sie vom Nationalrat am 7. Juli 2026, kundgemacht als BGBl. I Nr. 65/2026.

Wird das Klinisch-Praktische Jahr jetzt noch angerechnet?

Nicht mehr als individueller Antrag. Die Möglichkeit, KPJ-Zeiten auf die Basisausbildung anrechnen zu lassen, ist rückwirkend mit 1. Juni 2026 entfallen. Die inhaltliche Überlappung von rund 50 Prozent ist stattdessen in die neue Regeldauer von sechs Monaten eingerechnet.

Was passiert mit Anträgen auf KPJ-Anrechnung, die schon gestellt wurden?

Nach der Novelle gelten bereits eingebrachte Anträge als zurückgezogen. Antragstellende müssen dazu nichts unternehmen. Ist ein Antrag noch offen, prüft die Behörde, ob eine der Fallgruppen für die sechsmonatige Basisausbildung erfüllt ist.

Ich habe die neun Monate bereits absolviert – bekomme ich etwas zurück?

Nein. Wer die Basisausbildung bis zum 1. August 2026 im vollen Ausmass von neun Monaten absolviert hat, hat sie abgeschlossen. Eine rückwirkende Verkürzung ist nach den FAQ der Österreichischen Ärztekammer nicht vorgesehen.

Was muss inhaltlich in den sechs Monaten enthalten sein?

Mindestens eine Rotation in einem chirurgischen und mindestens eine Rotation in einem konservativen Fachgebiet. Werden Zeiten in klinisch-diagnostischen Fächern eingebracht, sind entsprechend zusätzliche Rotationen erforderlich. Die Inhalte richten sich nach Anlage 33 der KEF und RZ-V 2015, der Nachweis erfolgt über das Rasterzeugnis.

Gilt die Regelung auch für deutsche Ärztinnen und Ärzte?

Ja. Wer mit einem EU-Diplom in Österreich eine Fachausbildung beginnen möchte und noch keinen anerkannten Facharzttitel hat, absolviert die Basisausbildung – seit dem 1. August 2026 in sechs Monaten. Auch wer bereits im Ausland eine ärztliche Ausbildung begonnen hat, absolviert sie im Ausmass von sechs Monaten.

Wird mein deutscher oder EU-Abschluss in Österreich anerkannt?

Ärztliche Grundausbildungen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen – mindestens fünf Jahre und 5.500 Stunden – und in Anhang V der Richtlinie gelistet sind, werden innerhalb der EU automatisch anerkannt. Die Österreichische Ärztekammer betont jedoch, dass die Anerkennung und die Eintragung in die Österreichische Ärzteliste zwei getrennte Schritte sind.

Wie lange dauert der Weg zum Facharzt in Österreich insgesamt?

Nach der Basisausbildung von sechs Monaten folgen nach § 7 Ärztegesetz 1998 mindestens 51 Monate für die Allgemein- und Familienmedizin oder nach § 8 mindestens 63 Monate für ein Sonderfach. Das ergibt 57 beziehungsweise 69 Monate ab Studienabschluss, jeweils zuzüglich der Facharztprüfung.

Was ist das ius practicandi?

Es bezeichnet die Berechtigung zur eigenverantwortlichen ärztlichen Berufsausübung in Österreich. Voraussetzung sind der erfolgreiche Abschluss der jeweiligen Ausbildung samt Prüfung und die Eintragung in die Österreichische Ärzteliste.

Wie viele Studienplätze gibt es in Österreich und wie sind die Quoten?

Für das Studienjahr 2026/27 stehen 1.950 Plätze zur Verfügung: 784 in Wien, 430 in Innsbruck, 406 in Graz und 330 an der JKU Linz. Mindestens 75 Prozent der Humanmedizin-Plätze gehen an Bewerber mit österreichischem Reifezeugnis, mindestens 95 Prozent an EU-Bürger und Gleichgestellte. Zum MedAT am 3. Juli 2026 hatten sich 16.880 Personen angemeldet.

Wie ist das KPJ aufgebaut?

An der MedUni Wien umfasst das Klinisch-Praktische Jahr 48 Wochen und 60 ECTS, gegliedert in drei Tertiale zu je 16 Wochen: Innere Medizin, Chirurgie und perioperative Fächer sowie ein Wahlfach. Es liegt im elften und zwölften Semester des Diplomstudiums.

Gibt es in Deutschland und der Schweiz eine vergleichbare Pflichtphase?

Nein. In Deutschland wurde der 18-monatige Arzt im Praktikum zum 1. Oktober 2004 abgeschafft; die Approbation folgt direkt auf die ärztliche Prüfung. In der Schweiz beginnt die Weiterbildung unmittelbar nach dem eidgenössischen Arztdiplom. In Grossbritannien dagegen ist das zweijährige Foundation Programme verpflichtend, und die volle GMC-Registrierung folgt erst nach den zwölf Monaten F1.

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Über den Autor

Marcel Kloos

Eidgenössisch anerkannter Zahnarzt und Gründer der Medizinerschmiede

Marcel Kloos gründete die Medizinerschmiede bereits im Auslandsstudium, seither wurden über 500 Studienplätze vermittelt. Der gebürtige Stuttgarter studierte Zahnmedizin von 2015 bis 2021 in Sofia und ist eidgenössisch anerkannter Zahnarzt.

Heute lebt er in Bern und führt die Medizinerschmiede hauptberuflich als Inhaber.

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